Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version: Februar 2021

A.           Allgemeine Bestimmungen und Vertragsbestandteile

1.            Geltungsbereich

1.1.        Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für sämtlich Rechtsgeschäfte, die zwischen Ihnen als Kunden («Kunde») und der ARTEK AG, Thurgauerstrasse 101A, 8152 Glattpark (Opfikon)        («ARTEK») abgeschlossen werden. 

1.2.        Das Vertragsverhältnis besteht aus den nachfolgenden Bestandteilen. Vorbehaltlich der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen gilt bei Widersprüchen folgende Rangfolge:

a.) Der Einzelvertrag mit dem Kunden gemäss Auftragsbestätigung oder Vertragsunterlagen;

b.) Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen

c.) Die SIA-Norm 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» und die SIA Norm 118/330 «Haustechnik». Der dort genannte Unternehmer ist ARTEK. Soweit ARTEK Leistungen für Projektierung, Planung oder Bauleitung übernimmt ist die SIA-Norm 102 bzw. 108 anwendbar.

d.) Das jeweils einschlägige dispositive Gesetzesrecht

1.3.        Allfällige AGB des Kunden finden auf das Vertragsverhältnis zwischen ARTEK und dem Kunden keine Anwendung.

2.            Vertragsabschluss

2.1.        Sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt ist ein Angebot von ARTEK 60 Tage ab Datum des Angebotes gültig.

2.2.        Bestellungen, die unabhängig von einer Offerte von ARTEK getätigt werden (bspw. über den Online-Shop oder per Telefon), stellen einen Antrag des Kunden dar. Der Erhalt dieses Angebots wird dem Kunden durch eine automatische Bestellbestätigung bestätigt. Diese Bestellbestätigung  ist noch keine Annahme des Antrags durch ARTEK. Der Vertrag kommt erst zu Stande, wenn ARTEK die Annahme ausdrücklich erklärt (indem ARTEK dem Kunden bspw. eine Auftrags- oder Versandbestätigung zustellt).

3.            Liefergebiet / Montagegebiet

3.1.        Das Angebot von ARTEK richtet sich aktuell ausschliesslich an Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein. Das Liefer- und Montagegebiet beschränkt sich auf das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz.

4.            Liefer- / Montage- und Reparaturtermin

4.1.        Die Liefer- und Montage- und Reparaturtermine werden nach Abschluss des Vertrags resp. nach Auftragserteilung in Absprache mit dem Kunden festgelegt. Für Terminverschiebungen durch den Kunden gelten die besonderen Bestimmungen gemäss den Ziffern 13 (Montageaufträge), 17.5 (Grosslieferungen), 19 (Reparaturaufträge) und  26 (Küchenbau) dieser AGB.

4.2.        Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine steht jeweils unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von Zulieferanten, Distributoren und Importeuren (gemeinsam «Zulieferer»).

4.3.        ARTEK haftet nicht für Schäden, die dem Kunden aufgrund eines Lieferverzugs entstehen, der auf Zulieferer von ARTEK zurückzuführen ist. ARTEK wird solche Verzögerungen dem Kunden unverzüglich anzeigen und begründen, sobald diese erkennbar sind. 

5.            Preise, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

5.1.        Sofern nicht anders bezeichnet, verstehen sich die Preise in Schweizer Franken inklusive Mehrwertsteuer (exkl. der gesetzlich vorgeschriebenen vorgezogenen Recyclinggebühr).

5.2.        Die Rechnungsstellung erfolgt per E-Mail oder Briefpost an die Adresse, welche der Kunde bei Vertragsschluss als Kontaktadresse vermerkt bzw. nachträglich mitgeteilt hat.

5.3.        Rechnungsbetrag bis und mit CHF 20'000.- (exkl. MwSt.): Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig und zahlbar. ARTEK behält sich vor, auch andere Zahlungsformen anzubieten.

5.4.        Rechnungsbetrag ab CHF 20'000.- (exkl. MwSt.): Es gelten vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen folgende Zahlungsbedingungen:

•             30 % des Vertragspreises bei der Auftragserteilung;

•             30 % des Vertragspreises bei Arbeitsbeginn;

•             40 % des Vertragspreises nach Abschluss der Arbeiten.

5.5.        Sind Akontozahlungen vereinbart, so hat ein allfälliger Liefer- oder Annahmeverzug keinen Einfluss auf die Fälligkeit.

5.6.        Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug und ARTEK ist berechtigt, ab dem Verfalltag Verzugszinsen in der Höhe von 5% des Rechnungsbetrages zu fordern.

5.7.        Bei Verzug des Kunden ist ARTEK ausserdem berechtigt, die Ausführungen und alle weiteren Leistungspflichten aus Vertragsverhältnissen mit dem Kunden von deren Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder die Verträge einseitig aufzuheben.

5.8.        ARTEK behält sich bei Verzug des Auftraggebers überdies das Recht vor, die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu beantragen.

6.            Haftung

6.1.        ARTEK haftet für eigenes Verhalten nur für Vorsatz und Grobfahrlässigkeit. Jede weitergehende Haftung, insbesondere die Haftung für mittlere oder leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

6.2.        Die Haftung von ARTEK für ihre Hilfspersonen ist ausgeschlossen.

6.3.        ARTEK lehnt die Haftung ausdrücklich ab, wenn der Schaden resp. die Mangelhaftigkeit auf einen der folgenden Fälle zurückzuführen ist:

•             Unsachgemässe, vertragswidrige oder widerrechtliche Lagerung, Einstellung oder Benutzung der Produkte;

•             Einsatz inkompatibler Ersatz- oder Zubehörteile;

•             Unterlassene Wartung und/oder unsachgemässe Abänderung oder Reparatur der Produkte durch den Kunden oder einen Dritten;

•             Höhere Gewalt, insb. Elementar-, Feuchtigkeits-, Sturz- und Schlagschäden usw., welche nicht durch ARTEK zu vertreten sind sowie behördliche Anordnungen.

6.4.        Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zur Gewährleistung gemäss diesen AGB.

7.            Eigentumsvorbehalt

7.1.        Die bestellten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von ARTEK. ARTEK ist berechtigt, einen entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.

B.            Ersatzteil- und Kleinmateriallieferungen im Besonderen

8.            Begriff der Ersatzteil- und Kleinmateriallieferungen

8.1.        Als Ersatzteil- und Kleinmateriallieferungen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten alle Bestellungen von Waren, die ARTEK dem Kunden per Post zusendet und einen Bestellwert von CHF 300.- pro Artikel nicht übersteigen. In der Regel werden diese Ware ohne Hilfe von ARTEK installiert. 

9.            Gefahrtragung

9.1.        Ersatzteil- und Kleinmateriallieferungen werden dem Kunden per Post zugestellt. Nutzen und Gefahr gehen auf den Kunden über, sobald die Ersatzteil- oder Kleinmateriallieferungen zum Versand übergeben wurden (Schickschuld).

10.          Prüfpflicht und kein Rückgaberecht

10.1.      Der Kunde hat die gelieferten Ersatzteile und Kleinmaterialien umgehend auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Lieferschäden zu prüfen. Bei Speditionslieferungen ist ein allfälliger Transportschaden auf dem  Lieferschein zu vermerken.

10.2.      Der Kunde hat kein Rückgaberecht für die getätigten Ersatzteil- und Kleinmaterialebestellungen. Allfällig gewährte Rücknahmen/Retouren und Entschädigungen erfolgen im alleinigen Ermessen von ARTEK.

11.          Gewährleistung für Ersatzteil- und Kleinmateriallieferungen

11.1.      Die Ansprüche des Kunden aufgrund einer möglichen Gewährleistung verjähren mit dem Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung.

11.2.      Sofern die Herstellergarantie über die Gewährleistung durch ARTEK hinausgeht, räumt ARTEK diese Gewährleistung ebenfalls ein.

11.3.      Verschleissteile wie insbesondere Batterien, Akkus, Netzkabel, Adapter und Leuchtmittel sind von der Gewährleistung ausgenommen.

11.4.      Die gesetzlichen Wahlrechte des Kunden im Zusammenhang mit der Gewährleistung (insbesondere aber nicht ausschliesslich einer Wandelung) sind wegbedungen. ARTEK erfüllt die Gewährleistungspflicht nach eigenem Ermessen wahlweise durch:

•             Kostenlose Reparatur durch ARTEK

•             Neulieferung / (teilweisen) Ersatz durch ARTEK

•             Ersatz des Minderwertes (maximal ersetzt wird der Rechnungsbetrag exkl. Versandkosten)

11.5.      Im Übrigen gelten die Haftungsausschlüsse gemäss Ziffer 6 vorstehend.

C.            Erwerb und Montage von Haushaltsapparaten im Besonderen

12.          Begriff des Erwerbs und der Montage von Haushaltsapparaten

12.1.      Als Erwerb und Montage von Haushaltapparaten im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten alle Bestellungen von Haushaltsgeräten, die durch ARTEK geliefert und in der Regel auch durch ARTEK installiert werden sowie die Bestellungen von Waren die einen Bestellwert von CHF 300.- pro Artikel oder mehr haben.

13.          Terminverschiebungen

13.1.      Terminverschiebungen durch den Kunden sind ARTEK mindestens 3 Werktage vor dem vereinbarten Einbau- und Montagetermin schriftlich anzuzeigen. Kosten, die aufgrund einer kurzfristigeren Terminverschiebung entstehen, können dem Kunden belastet werden. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für Grosslieferungen gemäss Ziffer 17.5 nachstehend.

14.          Prüfungs- und Rügepflichten

14.1.      Der Kunde hat die Geräte wie auch deren Einbau umgehend nach der Montage auf Richtigkeit (insb. auf Funktion und Optik) zu prüfen. Über allfällige Mängel hat der Kunde ARTEK umgehend, spätestens aber innert 5 Werktagen, schriftlich zu informieren.

15.          Gewährleistung

15.1.      Allfällige Ansprüche des Kunden aufgrund einer Gewährleistung verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach Inbetriebnahme.

15.2.      Sofern die Herstellergarantie über die Gewährleistung durch ARTEK hinausgeht, räumt ARTEK diese Gewährleistung ebenfalls ein.

15.3.      Die gesetzlichen Wahlrechte des Kunden im Zusammenhang mit der Gewährleistung (insbesondere aber nicht ausschliesslich einer Wandelung) sind wegbedungen. ARTEK erfüllt die Gewährleistungspflicht nach eigenem Ermessen wahlweise durch:

•             Kostenlose Reparatur durch ARTEK oder den Hersteller;

•             Ersatz durch ARTEK;

•             Ersatz des Minderwertes (maximal ersetzt wird der Rechnungsbetrag)

15.4.      Im Übrigen gelten die Haftungsausschlüsse gemäss Ziffer 6 vorstehend.

16.          Zusatzbestimmungen für gebrauchte Haushaltsgeräte

16.1.      Haushaltsgeräte, die von ARTEK als «Occasion», «gebraucht» oder ähnlich bezeichnet werden können leichte optische Mängel haben oder wieder instand gesetzte Haushaltsgeräte sein.

16.2.      Die optischen Mängel sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Im Übrigen gilt für diese Haushaltsgeräte in Abweichung von Ziffer 15 vorstehend eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr.

17.          Zusatzbestimmungen für Grosslieferungen

17.1.      Als Grosslieferungen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen zählt die Bestellung und allfällige Installation von mehreren Haushaltsapparaten, die zusammen einen Bestellwert von CHF 20'000.- übersteigen.

17.2.      Die Angebote von ARTEK für Grosslieferungen gelten für die offerierte Stückzahl. Nachträgliche Abweichungen in der Stückzahl oder eine unvorhergesehene Aufteilung der Lieferung in Etappen können eine Veränderung des vereinbarten Preises verursachen.

17.3.      Damit die Montage am vereinbarten Termin erfolgen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

•             Trockene Wände;

•             Die Installationen für den Anschluss (insb. Steckdosen) der elektrischen Geräte und Wasseranschlüsse sind vorbereitet.

•             Fenster sind angeschlagen.

•             Unterlagsböden bzw. Steinplattenböden usw. sind verlegt, begehbar, trocken und geschützt;

•             Notwendige Mauerkasten für das Abluftrohr sind versetzt

•             Die Baustelle ist ausserhalb der Arbeitszeit geschlossen

•             Allfällige weitere Voraussetzungen gemäss Projektbeschreib.

Mehrarbeiten, Wartefristen und zusätzliche Spesen als Folge von Abweichungen von den Voraussetzungen gemäss dieser Ziffer können dem Kunden belastet werden.

17.4.      Für die sorgfältige und sichere Einlagerung der Geräte während der Dauer der Montage kann die ARTEK einen abschliessbaren Raum pro Baueinheit kostenlos beanspruchen. Über die Eignung entscheidet die ARTEK.

17.5.      In Abweichung von Ziffer 13 vorstehend sind Terminverschiebungen durch den Kunden bei Grosslieferungen mindestens 10 Werktage im Voraus schriftlich anzuzeigen. Kosten, die aufgrund einer kurzfristigeren Terminverschiebung entstehen (insb. zusätzliche Lager- und Lieferkosten), können dem Kunden belastet werden.

D.           Reparaturen im Besondern

18.          Begriff der Reparatur

18.1.      Als Reparaturen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten die von ARTEK vorgenommenen Service- und Reparaturdienstleistungen.

19.          Terminverschiebungen

19.1.      Terminverschiebungen durch den Kunden sind mindestens 3 Werktage vor dem vereinbarten Reparaturtermin schriftlich anzuzeigen. Kosten, die aufgrund einer kurzfristigeren Terminverschiebung entstehen, können dem Kunden belastet werden.

20.          Zugang zu den Haushaltsgeräten

20.1.      Wenn immer möglich erbringt ARTEK die Reparaturen direkt vor Ort am Standort der jeweiligen Haushaltsgeräte gemäss Fehlerbeschreib des Kunden. Der Kunde gewährleistet den uneingeschränkten Zugang zum Haushaltsgerät zum vereinbarten Termin. Mehrarbeiten, Wartefristen und zusätzliche Spesen als Folge des fehlenden Zugangs (insbesondere aber nicht ausschliesslich allfällige Zweitfahrten) können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

21.          Gewährleistung

21.1.      Der Kunde hat die Reparatur umgehend nach Abschluss zu prüfen und abzunehmen. Wurde das Gerät in Abwesenheit des Kunden resp. eines von ihm bezeichnenden Vertreter (Mieter, Hauswart) durchgeführt, ist die Prüfung bei erster Gelegenheit durchzuführen. 

21.2.      Die werkvertraglichen Gewährleistungsbestimmungen sind vorbehaltlich Grobfahrlässigkeit und Absicht wegbedungen.

21.3.      Vorbehaltlich der zwingenden Bestimmungen über Reparaturen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind (Art. 210 Abs. 4 OR), gewährt ARTEK dem Kunden für im Rahmen der Reparatur ersetzte Teile der Haushaltsapparate eine Gewährleistung von sechs Monaten. Verschleissteile wie insbesondere Batterien, Akkus, Netzkabel, Adapter und Leuchtmittel sind von der Gewährleistung ausgenommen.

21.4.      Die gesetzlichen Wahlrechte des Kunden im Zusammenhang mit Mängeln der Reparatur sind wegbedungen. ARTEK erfüllt die Gewährleistungspflicht nach eigenem Ermessen i.d.R. durch Nachbesserung.

21.5.      Im Übrigen gelten die Haftungsausschlüsse gemäss Ziffer 6 vorstehend.

E.            Küchenbau im Besonderen

22.          Begriff des Küchenbaus

22.1.      Als Küchenbau im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten alle Planer-, Herstellungs- und Montageleistungen von ARTEK im Zusammenhang mit der Erstellung von Küchenplänen und dem Einbau der entsprechenden Küchen.

23.          Planungsleistungen

23.1.      Planungsleistungen sind grundsätzlich honorarberechtigt. Insbesondere bei umfangreichen und besonders aufwändigen Planungsarbeiten behält sich ARTEK das Recht vor, die Leistungen (insb. persönliche Beratungstermine bei ARTEK oder Dritten) in Rechnung zu stellen.

23.2.      Leistungen die ARTEK im Rahmen der Planungsleistungen Dritten zu entschädigen hat (beispielsweise persönliche Beratungstermine bei Lieferanten) kann ARTEK dem Kunden weiterverrechnen.

23.3.      Sofern nicht anders vereinbart, werden die Planungsleistungen von ARTEK zu einem Stundensatz von CHF 168.- (exkl. MwSt.) verrechnet.

24.          Offerten und Vertragsunterlagen von ARTEK

24.1.      Angebote mit mehreren Küchen gelten für die offerierte Stückzahl. Nachträgliche Abweichungen in der Stückzahl oder eine unvorhergesehene Aufteilung der Lieferung in Etappen können eine Veränderung des vereinbarten Preises verursachen.

24.2.      Die Angaben in den Verkaufsunterlagen und Inseraten sind automatisch übermittelte/integrierte Daten der jeweiligen Importeure und Hersteller und können in seltenen Fällen abweichen. Die Bilder sind als Hinweise zu verstehen und können vom tatsächlichen Produkt abweichen. Die Angaben sind also unverbindlich, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

24.3.      Materialmuster sind Typen-Muster. Insbesondere bei Naturmaterial wie Holz oder Stein kann die Lieferung innerhalb der natürlichen Variationsbreite vom Typenmuster sichtbar abweichen.

25.          Leistungsumfang

25.1.      Der Leistungsumfang ergibt sich abschliessend aus dem Einzelvertrag samt Leistungs- und Küchenbeschrieb. Namentlich folgende Leistungen sind nicht inbegriffen, wenn sie nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden:

•             Schalldämmende Montage gemäss Ziffer 22.2 nachfolgend

•             Abdecken und Schützen der umgebenden Bauteile sowie der fertiggestellten Kücheneinrichtungen

•             Demontagearbeiten: Der Aus- und Abbau, der Abtransport und die Entsorgung von allfälligen alten Küchen.

•             Silikonfugen und andere Abschlüsse die erst nach Abschluss der Arbeit durch übrige Handwerker ausgeführt werden können.

25.2.      Sofern eine schalldämmende Montage vereinbart wird, gelten die nachfolgenden Bedingungen:

•             Die Schallschutzanforderungen und daraus abgeleitete Massnahmen bei der Küchenmontage werden vom Auftraggeber zusammen mit seinen Planungsfachleuten festgelegt. In Überbauungen (Mehrfamilienhaus-Objekte) kann die Anforderung je nach Lage der Küchen verschieden lauten.

•             Erhöhte Anforderung nach SIA-Norm 181 „Schallschutz im Hochbau“ bedeutet nicht zwingend eine schalldämmende Montage. Diese muss in jedem Fall ausdrücklich vereinbart werden. Die Mehrkosten für Schallschutz-Massnahmen werden im Angebot von ARTEK definiert.

•             Die Ausführung der schalldämmenden Montage erfolgt nach den Richtlinien vom Küchen-Verband Schweiz KVS oder mit schallschutztechnisch mindestens gleichwertigen Lösungen.

26.          Terminverschiebungen

26.1.      Terminverschiebungen durch den Kunden betreffend den Einbau von Küchen sind ARTEK mindestens 10 Werktage im Voraus schriftlich anzuzeigen. Kosten, die aufgrund einer kurzfristigeren Terminverschiebung entstehen (insb. zusätzliche Lager- und Lieferkosten), können dem Kunden belastet werden.

27.          Bauseitige Anforderungen und Baustellenorganisation

27.1.      Damit die Montage am vereinbarten Termin erfolgen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

•             Trockene Wände;

•             Die Installationen für den Anschluss (insb. Steckdosen) der elektrischen Geräte und Wasseranschlüsse sind vorbereitet.

•             Fenster sind angeschlagen.

•             Unterlagsböden bzw. Steinplattenböden usw. sind verlegt, begehbar, trocken und geschützt;

•             Notwendige Mauerkasten für das Abluftrohr sind versetzt

•             Die Baustelle ist ausserhalb der Arbeitszeit geschlossen

•             Allfällige weitere Voraussetzungen gemäss Projektbeschreib. Mehrarbeiten, Wartefristen und zusätzliche Spesen als Folge von Abweichungen von den Voraussetzungen gemäss dieser Ziffer können dem Kunden belastet werden.

27.2.      Für die sorgfältige und sichere Einlagerung des Materials während der Dauer der Montage kann die ARTEK einen abschliessbaren Raum pro Baueinheit kostenlos beanspruchen. Über die Eignung entscheidet die ARTEK.

27.3.      Für die Montage in Gebäuden mit mehr als vier Geschossen oder über 12 m Höhe werden bauseits geeignete vertikale Transportmöglichkeiten für Leute und Material vom Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt. Geschosse und Höhen berechnen sich ab Bauzugang (SIA-Norm 118, Art.135, Abs. 4). Sinngemäss gilt dies auch für Terrassenhäuser.

27.4.      Der Kunde stellt Strom und Wasser kostenlos zur Verfügung und sorgt für zweckmässige sanitäre Einrichtungen.

F.            Schlussbestimmungen

28.          Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses

28.1.      Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Vertragsverhältnis zu ARTEK auf einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung von ARTEK.

29.          Teilungültigkeit

29.1.      Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB.

30.          Gerichtsstand und anwendbares Recht

30.1.      Auf diese AGB und allfällige aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen ARTEK und dem Kunden entstehende Streitigkeiten ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG).

30.2.      Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen ARTEK und dem Kunden unterstehen materiellem Schweizer Recht. Das Wiener Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

30.3.      Vorbehaltlich der (teil-)zwingenden Gerichtsstände ist der Sitz von ARTEK ausschliesslicher Gerichtsstand.